3. Die Rekurrentin vertritt in der Folge die Auffassung, dass die USA in Schenkungssteuerangelegenheiten faktisches Gegenrecht hielten und dieses gegenüber anderen Staaten auch erklärten, wenn es um Schenkungen an wegen der Verfolgung von gemeinnützigen oder Kultuszwecken befreite Institutionen gehe. Daraus zieht sie den Schluss, dass der Kanton Appenzell-Ausserrhoden faktisch dann Ge­ genrecht zu halten habe, wenn ein anderer Kanton oder ein anderer ausländischer Staat sich dazu bereit erkläre. Dazu bedürfe es keines Austausches formeller Gegenrechtsvereinbarungen.