Art. 9 Abs. 1 Ziff. 6 StG). Befindet sich der Zuwendungsempfänger ausserhalb des Kantons, so ist er unter den gleichen Voraussetzungen steuerfrei, wenn der andere Staat oder Kanton Im Sinne von Art. 69 Abs. 3 StG Gegenrecht hält (Art. 136 Abs. 2 StG). Dieser Bestimmung zufolge ist der Regierungsrat ermächtigt, über die Besteuerung im Verhältnis zum Ausland besondere Vor­ schriften zu erlassen und mit anderen Kantonen oder Staaten Gegen­ rechtserklärungen auszutauschen. Er ist dabei an die Vorschriften die­ ses und anderer Steuergesetze nicht gebunden.