Die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer ist im dritten Teil des appenzell-ausserrhodischen Steuergesetzes In den Art. 132 - 153 geregelt. Als Schenkung gilt im Sinne von Art. 132 jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten ir­ gendwelcher Art (Art. 134 Abs. 1 StG). Die von der Schenkungssteuer befreiten Tatbestände sind in Art. 136 StG abschliessend aufgezählt. Danach sind u.a. Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kul­ tuszwecke verfolgen, von der Schenkungssteuer ausgenommen (Vgl. Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Ziff.