1. Im vorliegenden Fall nicht bestritten ist die Höhe der Schenkung und des darauf bei Bejahung der Schenkungssteuerpflicht geschul­ deten Steuerbetrages. Einzig zu beantwortende Frage ist, ob die von B. ausgerichtete Schenkung in der Höhe von Fr. 200’000.-- zu Recht mit der nach Art. 137 Abs. 2 lit. e StG berechneten Schenkungssteuer belastet wurde oder nicht, nachdem feststeht, dass die an sich nach Art. 135 Abs. 1 StG steuerpflichtige Zuwendungsempfängerin weder in der Lage ist, die Schenkungssteuer zu bezahlen, noch im Kanton Wohnsitz hat (vgl. Art. 148 Abs. 2 StG). 2. Die Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuer ist im dritten Teil des appenzell-ausserrhodischen Steuergesetzes