B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2142 2142 Schenkungssteuern. Haftung des Schenkers für die Schenkungs­ steuer nach Art. 148 Abs. 2 StG. Im Ausland domizilierte Destinatäre sind nur dann von der ausserrhodischen Schenkungssteuer befreit, wenn eine Gegenrechtsvereinbarung nach Art. 69 Abs. 3 StG be­ steht.