Hausangestellte sind nach dem appenzell-ausserrhodi- schen Erbschaftssteuerrecht nicht privilegiert. Dies im Gegensatz zu anderen kantonalen Regelungen (z.B. im bernischen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht: Hier werden Hausangestellte mit mindestens 10 Dienstjahren mit den Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern gleichge­ stellt; Art. 19 ESchG BE). U. fällt daher in die Klasse 6 der “übrigen Empfänger“ gemäss Art. 137 Abs. 5 aStG. Dies unabhängig davon, wie intensiv und von welcher Qualität die Beziehungen zum Erblasser wa­ ren. Der Rekurs von U. betreffend die Klasseneinteilung resp. den an­ wendbaren Steuersatz ist daher abzuweisen.