Nur solche können in die Nähe von verwandtschaftlichen Beziehungen treten und rechtfertigen eine Gleichbehandlung mit den Gross- und Stiefkindern. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen dem Erblasser und U. nie ein Pflegetochterverhältnis im zivilrechtlichen Sinne und erst recht nicht im steuerrechtlichen Sinne bestanden hat. Sie war vielmehr dessen mehrjährige Hausangestellte. Als solche hat sie sich selbst beim Zuzug und in der Folge beim Ausfüllen der Steuererklärungen bezeichnet. Hausangestellte sind nach dem appenzell-ausserrhodi- schen Erbschaftssteuerrecht nicht privilegiert.