Pflegekinder z.B. nur insoweit privilegiert, als ihnen (zusammen mit dem Patenkind und den Hausangestellten mit über 10 Dienstjahren) lediglich ein Freibetrag von Fr. 10’000.-- zugestanden wird (§ 21 lit. d ESchG ZH). Der Gesetzgeber hat mit dieser weitgehenden Privilegie­ rung zum Ausdruck gebracht, dass er nur die typischen Pflegeverhält­ nisse erfassen wollte, d.h. jene, die im eigentlichen Kindesalter begin­ nen und über Jahre gefestigt worden sind. Nur solche können in die Nähe von verwandtschaftlichen Beziehungen treten und rechtfertigen eine Gleichbehandlung mit den Gross- und Stiefkindern.