5. Abschliessend ist zu prüfen, ob dem in Art. 137 Abs. 5 aStG ver­ wendeten Pflegekinderbegriff eine vom Zivilrecht abweichende Be­ deutung zukommt. Wie alle kantonalen Erbschaftssteuergesetze diffe­ renziert das appenzell-ausserrhodische Steuergesetz (in der vorlie­ gend anwendbaren und heutigen Fassung) das Steuermass aufgrund der Beziehungsnähe zum Erblasser. Im Vordergrund steht die Privile­ gierung nach dem Verwandschaftsgrad. Die Pflegekinder werden in der dritten "Erbenklasse" privilegiert, und zwar vor den Geschwistern, Grosseltern, Onkeln und Tanten, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Stief­ kindern und Schwiegereltern.