Aus diesem Grunde erübrigt sich auch die von der Rekurrentin beantragte Zeugeneinvernahme von Dr. R. mangels Sachverhaltsbezug, ebenso eine persönliche Befragung der Pflichtigen. Aus dem gleichen Grunde kann offenbleiben, ob der Erblasser je die Absicht hatte, U. zu adoptie­ ren. Unbestrittenermassen ist nie ein formelles Adoptionsgesuch ein­ gereicht worden und hätte wohl schon aufgrund der fehlenden Zu­ stimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt keine Aussicht auf Er­ folg gehabt (vgl. Art. 265 a und 265 c ZGB).