Vielmehr ist aktenkundig, dass ihr Vater Ende 1977 vormundschaftliche bzw. strafrechtliche Massnahmen bei der Fürsor­ gekommission W. anbegehrte im Zusammenhang mit dem von seiner Tochter ohne seine Einwilligung gewählten Aufenthaltsort im Hause des Erblassers. Von einem auch formell abgestützten Pflegekindver­ hältnis konnte daher keine Rede sein. Wie die Rekurrentin selbst zu­ gibt, ist das Testament des Erblassers vom 5. Februar 1984 das ein­ zige greifbare Dokument, das auf ein Pflegeverhältnis hinweist. Dieses Testament hat M. sei. wenige Monate vor seinem Tod aufgesetzt. Er 74 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2141