Wie die Rekurrentin richtig feststellt, bedarf dieser Vertrag keiner be­ stimmten Form (St. Galler Steuerbuch, 19.91). Unbestritten ist, dass sich U. während ihrer Unmündigkeit nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung resp. Zustimmung beim Erblasser aufhielt. Ebensowenig kann von einer Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt ge­ sprochen werden. Vielmehr ist aktenkundig, dass ihr Vater Ende 1977 vormundschaftliche bzw. strafrechtliche Massnahmen bei der Fürsor­ gekommission W. anbegehrte im Zusammenhang mit dem von seiner Tochter ohne seine Einwilligung gewählten Aufenthaltsort im Hause des Erblassers.