Gemäss Zuzugsmeldung und Steuererklärung 1981/82 war sie als Hausangestellte bei der M. AG angestellt, deren Inhaber der Erblasser war. Die Pflichtige hat somit für die ihr gewährte Unterkunft und Verpflegung eine volle Gegenleistung erbracht In Form von Arbeit, und mit dem Barlohn konnte sie ihre restlichen Lebensaufwendungen Im Rahmen des üblichen Unterhaltsbedarfs decken. Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Erblasser für Ihren Unterhalt aufge­ kommen ist. Auch für die Weiterausbildung der Pflichtigen war der Erblasser nicht über die Verpflichtungen eines jeden Arbeitgebers hin­ aus besorgt.