ihrem Rechts­ vertreter geltend gemachten Kriterien die Annahme eines Pflegekind­ verhältnisses zum Erblasser im zivilrechtlichen Sinne rechtfertigen. Hierfür trägt die Pflichtige die Beweislast, weil es sich um steuermin­ dernde Tatsachen handelt (vgl. Weidmann/Grossmann/Zigerh'g, Wegweiser durch das St. Gallische Steuerrecht, 4. Auflage 1987, S. 243). U. wurde am 18. Februar 1960 geboren. Im Jahre 1965 verstarb ihre leibliche Mutter, so dass die alleinige elterliche Gewalt auf ihren Vater überging.