316 Abs. 1 ZGB bedarf die Aufnahme von Pflegekindern einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezelchneten Stelle und steht unter deren Aufsicht. Bei der Aufnahme eines Kindes in einen (Familien-)Haushalt besteht die Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PfKV nur, wenn das Kind noch schulpflichtig oder noch nicht mehr als 15 Jahre alt ist. 3. Im folgenden ist zu untersuchen, ob die von U. resp. ihrem Rechts­ vertreter geltend gemachten Kriterien die Annahme eines Pflegekind­ verhältnisses zum Erblasser im zivilrechtlichen Sinne rechtfertigen.