O., S. 233 f.). Generell kann somit festgestellt werden, dass Pflegeeltern die leibli­ chen Eltern in der Ausübung der elterlichen Gewalt umfassend vertre­ ten, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist ( Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Auflage, Zü­ rich 1986, S. 319). Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZGB bedarf die Aufnahme von Pflegekindern einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezelchneten Stelle und steht unter deren Aufsicht.