Pflege und laufenden Erziehung ergeben. Obhut wahrnehmen bedeu­ tet, das zu leisten, was Unmündige zur harmonischen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung täglich bedürfen. Inhaber dieser faktischen Obhut sind grundsätzlich als Pflegeeltern im Sinne von Art. 294 und 300 ZGB anzusehen, ob es sich nun um Verwandte oder um Dritte (Einzelpersonen oder Heime) handelt ( Stettier, a.a.O., S. 233 f.).