Das neue Kindesrecht (in Kraft seit 1. Januar 1978) spricht - im Gegensatz zum früheren - mehr­ fach vom Pflegekindverhältnis. Gemäss unbestrittener Sachdarstellung der Parteien lebte U. ab Januar 1977 im Haushalt des Erblassers (und anfangs auch zusammen mit dessen damaliger Ehefrau) bis zu dessen Tod am 19. April 1984. Obwohl die Hausgemeinschaft vor Inkraftteten des neuen Kindesrechts aufgenommen wurde, kann für die Auslegung des Pflegekinderbegriffs auf die neurechtlichen Bestimmungen abge­ stellt werden, haben diese doch an dessen Kerngehalt nichts geändert. Von Pflegekindern resp.