neten einfachen Erbschaftssteuer zu bezahlen, während alle nicht pri­ vilegierten Empfänger in die Klasse 6 fallen und den zwölffachen Be­ trag zu bezahlen haben. 2. Der In Art. 137 Abs. 5 aStG verwendete Begriff "Pflegekinder" ist dem Privatrecht entnommen. Das heisst nicht, dass der erbschafts­ steuerrechtliche Pflegekinderbegriff mit jenem des Zivilrechts überein­ zustimmen braucht. Es gibt keinen Grundsatz zivilrechtskonformer In­ terpretation (vgl. Max Imboden/René A. Rhinow, Schweiz. Verwal­ tungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, Basel und Frankfurt a/Main 1986, Nr. 25 B I, S. 159/BGE 118 la 497, 501).