Die Veranlagungsverfügung selbst datiert vom 10. Mai 1993. Die Veranlagung für die Nachsteuer auf der Kapitalleistung ist somit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 125 StG eingeleitet worden, weshalb die Steuerforderung nicht verjährt ist. StRK 26.10.1993 (Nr. 583) 2141 Erbschaftssteuern. Voraussetzungen für die Annahme eines nach Art. 137 Abs. 5 aStG1) erbschaftssteuerrechtlich privilegierten Pflegekind­ verhältnisses. Der Begriff des Pflegekindes ist restriktiv auszule­ gen; die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen.