125 StG erlischt das Recht zur Einleitung eines Nach­ steuerverfahrens in sechs Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem die Widerhandlung begangen worden ist. Wie erwähnt hätte die Kapi­ talleistung in der Steuererklärung 1987/88 deklariert werden müssen. Die Einleitungs- resp. Veranlagungsverjährung für die Nachsteuer be­ gann somit am 1. Januar 1988 zu laufen und lief bis zum 31. Dezember 1993. Mit Brief vom 12. März 1993 hat die kantonale Steuerverwaltung R. auf seine Steuerpflicht mit Bezug auf die erhaltene Kapitalleistung hingewiesen. Die Veranlagungsverfügung selbst datiert vom 10. Mai 1993.