ges oder einer Steuerbusse konnte gestützt auf Art. 118 Abs. 1 StG verzichtet werden, weil R. in der Steuererklärung 1989/90 die im Jahre 1986 erhaltene Versicherungsleistung aus eigenem Antrieb (wenn auch verspätet) deklariert hat. Möglicherweise war er mit der Veranla­ gungsbehörde auch der (irrtümlichen) Meinung, die Steuerpflicht be­ treffend die Kapitalleistung sei erst mit Eintritt des versicherten Ereig­ nisses, d.h. per 1. Januar 1987, entstanden. 6. Gemäss Art. 125 StG erlischt das Recht zur Einleitung eines Nach­ steuerverfahrens in sechs Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem die Widerhandlung begangen worden ist.