Vielmehr hat er diese erst in der Steuererklärung für die Hauptveranlagung 1989/90 deklariert. 5. Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veran­ lagung ungenügend ist, so wird die vorenthaltene Steuer samt Zins als Nachsteuer erhoben (Art. 110 Abs. 1 StG). Bei richtiger Betrachtungs­ weise handelt es sich somit bei der mit Veranlagungsverfügung vom 10. Mai 1993 erhobenen Jahressteuer um eine Nachsteuer im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StG. Auf die Erhebung eines Nachsteuerzuschla­ 70 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2140. 2141