Für die Deklaration einer Kapitalabfindung werden keine speziellen Steuererklärungsformulare verwendet. Hiefür ist die Rubrik "Ergän­ zende Fragen“ auf Seite 2 der Steuererklärung für die Hauptver­ anlagung vorgesehen. Aufgrund der Ausführungen sub. Ilt. a wäre der Rekurrent somit verfplichtet gewesen, die bereits im Bemessungsjahr 1986 angefallene Kapitalleistung In der Steuererklärung für die Haupt­ veranlagung 1987/88 zu deklarieren. Dies hat er Unbestrittenermassen nicht getan. Vielmehr hat er diese erst in der Steuererklärung für die Hauptveranlagung 1989/90 deklariert.