Nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten hat ein Einkommen dann als erzielt zu gelten, wenn der Steuerpflichtige Lei­ stungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf er­ wirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (StE 1986 ZH B 21.2 Nr. 1). Nachdem der Rekurrent bereits im Dezember 1986 einen festen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung erworben hatte und diese sogar bereits vor dem Fälligkeitsdatum ausbezahlt wurde, hat diese als Im Bemessungsjahr 1986 zugeflossen zu gelten. 4. Für die Deklaration einer Kapitalabfindung werden keine speziellen Steuererklärungsformulare verwendet.