Steuerverwaltung wurde die Versicherungsleistung am 9. Dezember 1986 ausbezahlt; diese ist also bereits im Bemessungsjahr 1986 zugeflossen. Daran än­ dert die Tatsache nichts, dass die Pensionskasse in der erwähnten Meldung als Datum des Eintrittes des versicherten Ereignisses den 1. Januar 1987 nannte. Nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten hat ein Einkommen dann als erzielt zu gelten, wenn der Steuerpflichtige Lei­ stungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf er­ wirbt, über den er tatsächlich verfügen kann (StE 1986 ZH B 21.2 Nr. 1).