2. Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob die fragliche Steuer­ forderung verjährt sei. In der Einsprache und im Rekurs beruft sich R. auf Art. 88 StG, welche Bestimmung die Veranlagungsverjährung um­ schreibt (vgl. die Marginalie dazu). Demnach verjährt das Recht zur Einleitung der Veranlagung innert fünf Jahren seit Ablauf des Jahres, In welchem die Steuerforderung entstanden Ist. 3. Vornweg ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Versicherungslei­ stung zugeflossen ist. R. wurde am 7. Dezember 1986 65-jährig. Gemäss Meldung der Pensionskasse an die Eidg. Steuerverwaltung wurde die Versicherungsleistung am 9. Dezember 1986 ausbezahlt;