er deklarierte darin die erhaltene Kapitalabfindung als Im Bemessungsjahr 1987 zugeflossen. Mit Brief vom 12. März 1993 teilte die kantonale Steuerverwaltung R. mit, die Kapitalabfindung unterliege der Einkommenssteuer, und zwar einer vom übrigen Einkommen ge­ trennt berechneten Jahressteuer. Gegen die ihm am 10. Mal 1993 durch das Gemeindesteueramt eröffnete definitive Veranlagung erhob R. rechtzeitig Einsprache mit dem Antrag, es sei die Steuerforderung zufolge Verjährung aufzuheben.