Gegen die ihm am 10. Mal 1993 durch das Gemeindesteueramt eröffnete definitive Veranlagung erhob R. rechtzeitig Einsprache mit dem Antrag, es sei die Steuerforderung zufolge Verjährung aufzuheben. Nachdem die Veranlagungsbehörde die Einsprache am 10. Juni 1993 vollumfänglich abgewiesen hatte, re­ kurrierte R. am 5. Juli 1993 mit demselben Begehren, nämlich die Ver­ anlagungsverfügung sei wegen eingetretener Verjährung aufzuheben. 69