1. R. ist Mitinhaber und Angestellter des Architekturbüros R. AG. Am 7. Dezember 1986 erreichte er das 65. Altersjahr, weshalb Ihm die Pensionskasse seiner Arbeitgeberin eine Kapitalabfindung von Fr. 270’2 6 1 a u s z a h lte . Die entsprechende Mitteilung an die Eidg. Steu­ erverwaltung erstattete sie am 10. Dezember 1986 und nannte darin als Datum des versicherten Ereignisses den 1. Januar 1987, als Datum der Überweisung der Vesicherungslelstung den 9. Dezember 1986. Am 7. Juli 1989 reichte R. die Steuererklärung für die Steuerperiode 1989/90 ein; er deklarierte darin die erhaltene Kapitalabfindung als Im Bemessungsjahr 1987 zugeflossen.