68 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2139. 2140 gen Fr. 254’000.--. In der laufenden Steuerperiode belaufen sich die wiederum ermessensweise festgelegten Steuerfaktoren auf Fr. 63’100.- resp. Fr. 357’000.--. Mit Einreichung der Steuererklärung für die näch­ ste Steuerperiode hat der Beschwerdeführer Gelegenheit, sein angeb­ lich vermindertes Einkommen und Vermögen korrekt offenzulegen. Sollte er wiederum keine Steuererklärung einreichen, wird eine neuerli­ che Bussenverfügung unumgänglich. Ob sich diesfalls eine erneute Verdoppelung der Busse rechtfertigen würde, kann offenbleiben. StRK 29.6.1994 (Nr. 594)