Gegen die strikte Anwendung der erwähnten Richtlinien der Lan­ dessteuerkommission könnte eingewendet werden, dass sich deren starre Anwendung nicht ohne weiteres mit den vorerwähnten Grund­ sätzen zur Bussenbemessung vereinbaren lässt. Auch wenn die nun bereits fünfte Busse in Höhe von Fr. 2’400.- als hoch erscheinen mag, erweist sie sich aufgrund der erwähnten Einsichtslosigkeit sowie Re­ nitenz des Steuerpflichtigen als durchaus angemessen und trägt dem Verschulden in angemessener Weise Rechnung. In der in Rechtskraft erwachsenen Ermessensveranlagung Land/Gemeinde 1991/92 betrug das steuerpflichtige Einkommen Fr. 50’000.--, das steuerbare Vermö­