Damit hat sie zugleich auf eine an sich mögliche Kumulation mit einer Ordnungsbusse nach kantonalem Recht (Art. 114 StG) verzichtet, weil sie die Busse von Fr. 2’400.~ of­ fenbar als ausreichend beurteilt hat (vgl. H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N 11 zu Art. 131/N 1 zu Art. 133). 7. Gegen die strikte Anwendung der erwähnten Richtlinien der Lan­ dessteuerkommission könnte eingewendet werden, dass sich deren starre Anwendung nicht ohne weiteres mit den vorerwähnten Grund­ sätzen zur Bussenbemessung vereinbaren lässt.