Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. 6. In Anwendung der Richtlinien für die Bemessung von Steuerbussen der Landessteuerkommission vom 28. Januar 1993, in Kraft seit dem 1. Januar 1993, hat die kantonale Steuerverwaltung die in der vorange­ gangenen Veranlagungsperiode verfügte Busse von Fr. 1’200.-- ver­ doppelt. Ebenso ist sie verfahren in den vorangegangenen Veranla­ gungsperioden 1985/86 (Fr. 150.--), 1987/88 (Fr. 300.--) und 1989/90 (Fr. 600.--). Die kantonale Steuerverwaltung hat die Bussenverfügung auf Art. 131 Abs. 1 BdBSt gestützt. Damit hat sie zugleich auf eine an sich mögliche Kumulation mit einer Ordnungsbusse nach kantonalem Recht (Art.