band zur 2. Auflage des Kommentars von Heinz Bosshardt, Zürich 1989, S. 128). Es sind sowohl Strafmilderungs- als auch Strafschär­ fungsgründe für die Bemessung massgeblich. Strafschärfend fällt na­ mentlich Rückfall, fortgesetzt renitentes Verhalten gegenüber den Steuerbehörden oder offensichtliche Einsichtslosigkeit in Betracht. Das Verschulden des Pflichtigen wiegt insgesamt schwer. Trotz wiederhol­ ter Mahnung kam er seinen Verfahrenspflichten nicht nach.