Die Bemessung der zu verhängenden Busse hat sich danach zu richten, dass sie vom Fehlbaren als Strafe empfunden wird, mithin eine wirksame Sanktion darstellt (ASA 46, S. 441; ASA 56, S. 140 f.). Die Busse ist nach der objektiven und subjektiven Schwere der Pflichtver­ letzung sowie in Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere der finanziellen Verhältnisse des zu Bestrafenden zu bemessen (ß. Jung/P. Agner, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ergänzungs­ 67 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2139