BdBSt eine klare gesetzliche Regelung erfahren. Wer seine Steuererklärung trotz Mahnung innert der ihm angesetzten Frist oder Nachfrist nicht einreicht, ist mit einer Busse zu belegen (Art. 114 StG/Art. 131 Abs. 1 BdBSt). Wie erwähnt bestreitet der Beschwerdeführer nicht, wiederholt schriftlich, letztmals mit eingeschriebenem Brief vom 24. September 1993, erfolglos zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert worden zu sein. Die Missachtung dieser Mahnungen muss er sich als schuldhaftes Verhal­ ten vorwerfen lassen.