Demnach gelte grundsätzlich, dass Ordnungsbussen im Wiederholungsfälle ge­ genüber der letztmals ausgefällten Busse zu verdoppeln seien. Der Steuerpflichtige habe bereits in den vier vorangegangenen Veranla­ gungsperioden mit Fr. 150.--, Fr. 300.--, Fr. 600.-- und Fr. 1’200.~ we­ gen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst werden müssen. 4. Diesen Ausführungen der kantonalen Steuerverwaltung ist grund­ sätzlich beizupflichten. Die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklä­ rung hat in Art. 77 Abs. 2 StG resp. Art. 85 BdBSt eine klare gesetzliche Regelung erfahren.