3. Zur Begründung seines Antrags auf Herabsetzung der verhängten Busse führt der Beschwerdeführer an, er sei seit mehr als einem Jahr ohne grosse Aufträge und lebe praktisch nur noch von der Hand in den Mund, da er keine Arbeitslosengelder beziehen könne. Gegen diese Vorbringen wendet die kantonale Steuerverwaltung unter Ver­ weis auf den erwähnten Beschluss der Landessteuerkommission vom 28. Januar 1993 in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 1993 ein, sie habe sich strikte an die Bemessungsrichtlinien gehalten. Demnach gelte grundsätzlich, dass Ordnungsbussen im Wiederholungsfälle ge­ genüber der letztmals ausgefällten Busse zu verdoppeln seien.