Es ist ebenfalls unbestrittene Tatsache, dass der Pflichtige wiederholt - letztmals mit eingeschrie­ benem Brief vom 24. September 1993 - erfolglos zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt wurde und in der Folge die kantonale Steu­ erverwaltung am 21. Oktober 1993 die angefochtene Busse in Höhe von Fr. 2’400.-- verfügte. In den nachfolgenden Erwägungen bleibt zu prüfen, ob dem Pflichtigen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann, dem die Höhe der ausgefällten Busse als angemessen erscheint. 66 B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2139