Gemäss dieser Bestimmung wird derjenige, der schuldhaft seiner Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung nicht nachkommt, mit einer Ord­ nungsbusse bestraft. 2. Es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er innert der auf dem Steuererklärungsformular bezeichneten Frist bis zum 30. Juni 1993 keine Steuererklärung einreichte. Es ist ebenfalls unbestrittene Tatsache, dass der Pflichtige wiederholt - letztmals mit eingeschrie­ benem Brief vom 24. September 1993 - erfolglos zur Einreichung der Steuererklärung gemahnt wurde und in der Folge die kantonale Steu­ erverwaltung am 21. Oktober 1993 die angefochtene Busse in Höhe von Fr. 2’400.-- verfügte.