Weil die gemäss den Richtlinien der Landessteuerkommission vom 28. Januar 1993 zu verfügende Busse diesen Strafrahmen überschritt, hat die kantonale Steuerverwaltung die Busse von Fr. 2’400.- nach dem Beschluss über die Direkte Bundes­ steuer (BdBSt) verhängt. Nach Art. 131 BdBSt besteht für Verfahrens­ widerhandlungen ein Strafrahmen bis zu Fr. 10’000.--. Gemäss dieser Bestimmung wird derjenige, der schuldhaft seiner Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung nicht nachkommt, mit einer Ord­ nungsbusse bestraft.