1. Gemäss Art. 77 Abs. 2 StG AR hat der Pflichtige die Steuererklä­ rung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig aus­ zufüllen und eigenhändig unterschrieben innert der angesetzten Frist einzureichen. Die Nichterfüllung dieser gesetzlich festgelegten Mitwir­ kungspflicht im Veranlagungsverfahren wird mit einer Busse bis zu Fr. 2’000.-- bestraft (Art. 114 StG). Weil die gemäss den Richtlinien der Landessteuerkommission vom 28. Januar 1993 zu verfügende Busse diesen Strafrahmen überschritt, hat die kantonale Steuerverwaltung die Busse von Fr. 2’400.- nach dem Beschluss über die Direkte Bundes­ steuer (BdBSt) verhängt.