B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2139 2139 Busse wegen Verfahrenswiderhandlungen nach Art. 114 StG bzw. Art. 131 BdBSt. Die Bussenberechnung hat grundsätzlich nach den einschlägigen Richtlinien der Landessteuerkommission zu erfolgen, wobei die Busse so zu bemessen ist, dass sie vom Fehlbaren als Strafe empfunden wird; der objektiven und subjektiven Schwere der Pflichtverletzung ist gebührend Rechnung zu tragen. Übersteigt die Busse den Rahmen von Art. 114 StG, kann diese gestützt auf Art. 131 BdBSt ausgefällt werden.