30 Abs. 1 StG). Da aber in der der Hauptveranlagung 1993/94 vorangegangenen Steuerperiode wegen des am 14. August 1992 erfolgten Lehrabschlusses eine Zwi­ schenveranlagung gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a StG mittels Ermes­ senseinschätzung vorzunehmen war, hätte auf diese abgestellt werden können. Genügende Anhaltspunkte für eine neuerliche Gegenwarts­ bemessung auf Beginn der Steuerperiode 1993/94 sind nicht ersicht­ lich. Somit erweist sich die Auflage zur Einreichung eines weiteren Lohnausweises der Firma X als nicht notwendig, und deren Nichter­ füllung durfte nicht zum Nichteintretensentscheid führen." 65