Anmerkung: Im wesentlichen mit denselben Argumenten erklärte die Steuerrekurskommission mit Entscheid Nr. 606 vom 26. August 1994 einen Nichteintretensentscheid der Veranlagungsbehörde für nicht haltbar, indem sie erwog: “Bei Ablauf der gesetzten Notfrist war die Veranlagungsbehörde im Besitze eines Lohnausweises der Firma X für die Zeit vom 12. Oktober bis 31. Dezember 1992. Wohl ist für die Be­ messung des steuerbaren Einkommens grundsätzlich auf das durch­ schnittliche Einkommen der beiden letzten der Steuerperiode voran­ gegangenen Kalenderjahre abzustellen (Art. 30 Abs. 1 StG).