anlagung vom 1. Dezember 1991 das während dieser Zeitspanne er­ zielte Einkommen, umgerechnet auf 12 Monate, zugrundezulegen. Nicht abzuklären ist, ob die Arbeitseinkünfte des Rekurrenten vor dem Zuzugsdatum allenfalls niedriger waren als danach, weil jegliche An­ gaben über die Einkommensverhältnisse des Rekurrenten für die Zeit vor dem Zuzug fehlen (vgl. Art. 19 StV). StRK 26.8.1994 (Nr. 599)