4. Aufgrund des erwähnten Aktenstandes per Ablauf der zweiten Not­ frist wäre die kantonale Steuerverwaltung somit verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten und diese materiell zu behandeln. Der Rekurs ist somit - soweit sich dieser gegen den Nichteintretensent­ scheid der kantonalen Steuerverwaltung richtet - gutzuheissen, und die Sache ist zur materiellen Behandlung der Einsprache an die kanto­ nale Steuerverwaltung zurückzuweisen. Diese ist allerdings weder be­ rechtigt noch verpflichtet, weitere Untersuchungshandlungen vorzu­ nehmen, sondern sie hat aufgrund des jetzigen Aktenstandes ihre Er­ messenseinschätzungen zu überprüfen (vgl. M. Zweifel, a.a.O., S. 136 f.).