Ersatzeinkommensverhält­ nisse. Die Vermögenseinkommensverhältnisse waren für die kantonale Steuerverwaltung im Einspracheverfahren nicht mehr umstritten, ver­ zichtete sie doch in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1993 auf die Einforderung des ausgefüllten Wertschriftenverzeichnisses, und in den Ermessensveranlagungen ist sie von einem nicht vorhandenen Ver­ mögen ausgegangen. Aufgrund der vorgelegten Lohnausweise musste der Veranlagungsbehörde klar sein, dass die Ermessenseinschätzun­ gen nicht richtig sein konnten, sondern deutlich zu hoch ausgefallen waren. K. hat somit bis zum Ablauf der Notfrist rechtgenügend nach­ gewiesen, dass die angefochtenen Ermessensveranlagungen unrichtig sind.