Die mangelnde Mitwirkung eines Steuer­ pflichtigen durch Nichtausübung bzw. gehörige Ausübung eines sol­ chen Verfahrensrechtes kann nicht zu einem Nichteintreten auf eine Einsprache führen, welche eine Ermessensveranlagung zum Gegen­ stand hat (vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuer­ veranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 121 ff.). Ausschlaggebend war einzig der Kenntnisstand hinsichtlich der Steuer Tatsa­ chen, d.h. betreffend die Erwerbs- resp. Ersatzeinkommensverhält­ nisse.